Angehörige Freiwilliger Feuerwehren und Helfende in Katastrophenschutzorganisationen haben sowohl nach Berliner als auch nach Brandenburger Landesrecht gegenüber ihren Arbeitgebern oder Dienstherrn den Anspruch, für die Teilnahme an Einsätzen Weitergewährung des Arbeitsentgelts freigestellt zu werden. Auf   Grund   der   starken   Pendlerbewegungen   in   der   Hauptstadtregion   Berlin-Brandenburg   stehen   Angehörige   Freiwilliger   Feuerwehren   und   von   beim Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen aus dem Land Brandenburg vielfach   in   Beschäftigungs-   und   Dienstverhältnissen   im   Land   Berlin   und umgekehrt. 

Nur wenn man zum Beispiel in Brandenburg bei einer Freiwilligen Feuerwehr organisiert ist und knapp hinter der Landesgrenze in Berlin gearbeitet hat, dann galt das nicht mehr. „Wer knapp hinter der Landesgrenze arbeitete, der hörte zwar seinen Piper, er konnte bis dato aber nicht zum Einsatz fahren. Oder er musste seine Kameraden bei einem Einsatz verlassen, weil sein Arbeitgeber in dem Nachbarbundesland keine rechtliche Grundlage hatte und er seinen Job aufs Spiel setzte,“ erläutert Dirk Steinhausen, Gemeindevertreter aus Großbeeren, einer Umlandkommune. Das regelt jetzt ein Staatsvertrag zwischen Brandenburg und Berlin. Hier heißt es: „Alle  Bürgerinnen  und  Bürger  in  den  Ländern  Berlin  und  Brandenburg  profitieren von einem stark aufgestellten Brand- und Katastrophenschutz. Mit  dem Staatsvertrag wird die  Grundlage  geschaffen,  auf  die im jeweils anderen Land   Erwerbstätigen   zuzugreifen,   die   sich   ehrenamtlich   im    Brand-   und Katastrophenschutz   engagieren. „

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